Was bedeutet Eisenmangel?

Eisenmangel (Sideropenie) beschreibt im menschlichen Organismus einen Zustand, bei dem der Körper mit dem Spurenelement Eisen unterversorgt ist. Durchschnittlich enthält der Körper etwa 2 bis 4 Gramm Eisen, wovon ungefähr 60 Prozent im Hämoglobin (roter Blutfarbstoff) gebunden sind und der Rest in Enzymen, Hämosiderin oder Myoglobin zu finden ist. Zur Aufrechterhaltung des Eisenspiegels benötigt der erwachsene Körper rund 1,5 - 2,5 Milligramm pro Tag; im Verlauf der Schwangerschaft steigt der tägliche Bedarf sogar bis auf 30 Milligramm an. Wird der Wert nicht erreicht, sprechen Mediziner von einer Unterversorgung und stellen einen entsprechenden Mangel fest.

 

Welche Folgen sind möglich?

Problematisch ist ein Eisenmangel des Körpers im Hinblick auf die Möglichkeiten der Diagnose, da ein Befund auf Grund fehlender Symptome nur schwer zu realisieren ist. Dennoch wurde ein Katalog an Symptome und Folgeerkrankungen erarbeitet, die bei Eisenmangel als typisch gelten. Zu diesen zählen:
 

  • Blässe
  • Brüchigkeit und Rillenbildung bei Nägeln
  • diffuser Haarausfall
  • Kopfschmerzen
  • Schwindelgefühl
  • Konzentrationsstörungen
  • psychische Labilität
  • Müdigkeit
  • und Eisenmangelanämie im Blut

Eisenmangel und Schwangerschaft

In der Schwangerschaft steigt der Eisenbedarf einer Frau auf Grund des vermehrten Blutvolumens, der Bildung und Versorgung des Mutterkuchens und dem zusätzlichen Bedarf des heranwachsenden Kindes drastisch an. Die erforderliche Eisenmenge ist zwischen der 8. und der 22. Schwangerschaftswoche am höchsten, nimmt danach leicht ab und pendelt sich im Mittel um 30 Milligramm pro Tag ein.
 
Normalerweise kann der Bedarf über die übliche Nahrung nicht gedeckt werden, sodass bei der Fokus bei der Ernährung auch auf eisenhaltigen Lebensmitteln liegen sollten. Zu den besonders geeigneten Eisenlieferanten zählen bei tierischer Nahrung unter anderem Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügel oder Fisch. Bei pflanzlicher Nahrung empfehlen sich Hülsenfrüchte, Getreidemehl, getrocknete Früchte, grünes Blattgemüse, Kartoffeln oder Wurzelpflanzen.
Sollten Sie den Eisenbedarf nicht über die übliche Nahrung decken können, ist es ratsam, Eisenpräparate als Ergänzung in Betracht zu ziehen. Achten Sie aber darauf, dass Sie vor dem Kauf der Präparate mit Ihrem Arzt Rücksprache halten. Zudem sollten Sie wissen, dass Sie Eisenpräparate nicht mit Milch einnehmen sollten, da Milch die Eisenresorption (Stoffaufnahme über biologische Systeme wie den Verdauungstrakt) blockiert. Darüber hinaus kann Eisen nicht ohne Zuhilfenahme bestimmter anderer Stoffe, wie zum Beispiel Vitamin C, aufgenommen und verarbeitet werden. Am besten trinken Sie deshalb zu jeder Mahlzeit einen (frischen) Obstsaft.

Anzeichen eines Eisenmangels in der Schwangerschaft

Wie auch beim klassischen Eisenmangel fällt die Diagnose während der Schwangerschaft auf Grund fehlender Symptome schwer. Sollten Sie daher Anzeichen von Müdigkeit oder Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Schlappheit, Häufig eingerissenen oder entzündeten Mundwinkeln, Lustlosigkeit und Gereiztheit, Nervosität, Schlafstörungen, Blässe, starken Haarausfall oder stumpfes und gespaltenes Haar an sich erkennen, könnten dies ein Hinweis auf einen Eisenmangel sein. In diesem Fall sollten Sie Ihren Arzt zu Ihrer Vermutung befragen.

 

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Schwangerschaft und chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen, also Krankheiten die lang anhaltend oder bleibend sind und deren Symptome im Verlauf zunehmen oder zusätzlich entstehen, gelten im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft als schwierig, da sie oft nur medikamentös behandelbar sind. Zu den bekanntesten chronischen Erkrankungen zählen dabei Asthma, Allergien und Bluthochdruck. Worauf Sie bei diesen chronischer Erkrankung achten sollten und welche Medikamente Sie einnehmen dürfen, können Sie den nachfolgenden Abschnitten entnehmen.

 

Asthma

Die gute Nachricht vornweg: Statistisch gesehen nehmen bei einem geringen Teil der Schwangeren Asthmabeschwerden im Verlauf der Schwangerschaft ab. Wenn Sie zur Gruppe der Asthmapatienten gehören, sollten Sie vor einer geplanten Schwangerschaft einen Lungenfacharzt (Pneumologen) aufsuchen, um mit diesem Rücksprache über mögliche Beeinträchtigungen für die Schwangerschaft abzuklären und einen eventuell notwendigen separaten Behandlungsplan für die Zeit der Schwangerschaft zu erstellen.

Generell sind bei einem Asthmaleiden alle üblichen Standard-Medikamente sowie Kombinationspräparate neuerer Generation geeignet, um eine Weiterbehandlung während der Schwangerschaft zu gewährleisten. Einzelne Präparate sollten dennoch genauer unter die Lupe genommen werden. Wenn Sie aus Sorge über mögliche Folgen für das Kind die Medikation trotzdem abbrechen möchten, müssen Sie damit rechnen, dass das Kind auf Grund einer geringen Sauerstoffversorgung Schäden davon tragen kann.

Allergien und Neurodermitis

Wie auch für Asthma gilt bei Allergien, dass diese im Verlauf der Schwangerschaft sowohl schlechter als auch besser werden können. Wie der Verlauf beeinflusst wird, ist aber reine Glückssache –bei einer zweiten oder dritten Schwangerschaft tendieren Frauen jedoch zu einer Verschlechterung.

Zur Linderung des Juckreizes auf der Haut, bei Schnupfen oder Augenentzündungen sollten Sie vornehmlich solche Mittel in Betracht ziehen, die lokal auf der Haut, im Auge oder der Nase zur Anwendung kommen. Die üblichen Medikamente beinhalten dabei die Wirkstoffe Cromoglicinsäure und Beclometason, die im Rahmen einer Schwangerschaft als unbedenklich eingestuft wurden. Zum Teil gelangen auch Nasensprays für Erkältungen zur Anwendung, die gerade die durch Allergien hervorgerufenen Schwellungen der Nasenschleimhäute reduzieren. Auch diese können Sie unbedenklich anwenden, sofern sie überwiegend auf den Inhaltsstoffen Tetryzolin oder Oxymetazolin beruhen. Bei schwereren Hautausschlägen (bspw. Neurodermitis) kommen fast immer Kortisonsalben zum Anwendung. Deren Gebrauch sollte jedoch nur in Ansprache mit dem Hautarzt stattfinden. Generell ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt immer zu empfehlen.

Bluthochdruck
 
Durch die hormonelle Umstellung des Körpers und der damit verbundenen Erweiterung der Blutgefäße zur besseren Versorgung des Kindes sinkt bei fast allen Frauen der Blutdruck in den ersten sechs Monaten der Schwangerschaft ab. Vor diesem Hintergrund ist es sogar möglich, dass von Bluthochdruck betroffene Frauen im genannten Zeitraum auf Bluthochdruckmittel verzichten können oder mit vergleichsweise niedrigen Dosen auskommen. Eine Generalität kann dabei nicht unterstellt werden, sodass eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt notwendig ist.

Sollte der Bluthochdruck dennoch behandelt werden müssen, eignet sich vor allem der Wirkstoff Alpha-Methyldopa, denn für diesen wurde nachgewiesen, dass er das ungeborene Kind nicht schädigt. Darüber hinaus gibt es ein breites Spektrum an Erfahrungen mit den Wirkstoffen Metoprolol und Atenolol. Bei diesen Betablockern handelt es sich zwar um Medikamente, die das Kind indirekt über eine schlechtere Durchblutung der Plazenta beeinträchtigen können, bei Anwendung einer möglichst niedrige Dosis ist der Wirkstoff jedoch zu empfehlen.

 

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Die wichtigen Termine in der Schwangerschaft auf einem Blick

 

Zur Berechnung der wichtigsten Daten geben Sie bitte den ersten Tag der letzten Menstruation sowie Ihre Zykluslänge ein. Anschließend können Sie die Berechnung durch einen Klick auf "Berechnen" sarten.

 

 

Erste Tag der letzten Periode:
Länge des Zyklus in Tagen

 

 

 

Eisprung und Befruchtung
Schwangerschaftstest möglich
Die ersten Organe werden gebildet
erste Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchung
fetalen Herztöne und der Embryo sind per Ultraschall erkennbar
Chorionzottenbiopsie möglich
Die Bildung der wesentlichsten Hauptorgane ist abgeschlossen
Fruchtwasseruntersuchung möglich
anatomische Ultraschall-Untersuchung
Die ersten Tritte werden spürbar 
Frühgeborene haben ab jetzt eine Chance zu überleben.
Beginn des Mutterschutzes
voraussichtlicher Entbindungstermin:
Allerdings halten sich nur etwa 5 Prozent der Babys an diesen Termin. Die meisten erblicken zwei Wochen davor oder danach das Licht der Welt

 

 


Was ist Mutterschaftsgeld

Als Mutterschaftsgeld wird das zu zahlende Geld bezeichnet, das eine Schwangere während der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhält. Zweck des Mutterschaftsgeldes ist es, Schwangere und Mütter eines Neugeborenen vor drohenden wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Per Gesetz (§ 200 der Reichsversicherungsordnung) wird dementsprechend das Mutterschutzgeld an alle Frauen ausgezahlt, die sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung organisieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gelten machen können, müssen Sie spätestens mit Beginn der Mutterschutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind, genießen nur einen Anspruch, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, bei dem wegen der Mutterschutzfristen gemäß § 200 Abs. 1 RVO, 2. kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
 
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld

Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld erwächst, müssen Sie vor Eintritt der Mutterschutzfrist einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse stellen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, den Sie von Ihrer Hebamme oder dem behandelnden Arzt erhalten und welcher nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beziehungsweise nach der Entbindung ausgestellt sein darf.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie für die Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag von der Krankenkasse. Die tatsächliche Höhe des Mutterschaftsgeldes (von der Krankenkasse , bis 13 Euro pro Tag) hängt dabei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate ab. Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse (alle anderen Aufwendungen der Arbeitgeber).
 
Übersteigt das Durchschnittsnettogehalt 390 Euro stockt der Arbeitgeber den Rest auf. Im Rahmen der Aufstockung muss der Arbeitgeber beachten, dass sich die Zuzahlung aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes (inklusive Überstunden) abzüglich des von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeldes errechnet.

Weitere Fälle

Sollten Sie familien- oder privatversichert sein oder Bezüge über die Bundesagentur für Arbeit bzw. Berechtigungsscheine vom Sozialamt erhalten, sowie darüber hinaus

 

-    vor der Mutterschutzfrist ein (geringfügiges) Heimarbeitsverhältnis begleitet haben
-    von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sein
-    oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurden sein

 

haben Sie nur Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld das maximal 210 € beträgt. Die entsprechende Auszahlung erhalten Sie in diesem Falle von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Sollten Sie im Rahmen eines Minijobs mit einem Verdienst von bis zu 390 € im Monat beschäftigt sein, ist Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, die diesem aber von der zuständigen Minijob-Zentrale erstattet wird.

Im Falle eines befristeten Beschäftigungsverhältnissen, das während des Bezuges von Mutterschaftsgeld endet, erhalten Sie zwar Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, der Zuschuss des Arbeitgebers wird jedoch nur bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig.

 

 

Welche Formalitäten und Aufgaben Sie vor und nach der Geburt erledigen müssen

Einerseits ist die Schwangerschaft ein freudiges Erlebnis mit vielen neuen und spannenden Momenten, andererseits kann sie aber auch in Stress ausarten, wenn Ihnen die zu erledigende Formalitäten und Aufgaben bewusst werden. So ist es unter anderem notwendig, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, einen Geburtsort zu wählen oder die Erstausstattung für Ihr Kind zu beschaffen. Damit Sie dabei keinen wichtigen Punkt außer Acht lassen, haben wir Ihnen einen „to do“-Liste zusammengestellt.

 

Am Anfang der Schwangerschaft:

Sobald Ihnen die Schwangerschaft bekannt wurde, spätestens aber mit Stellung der Anamnese durch Ihren Arzt, müssen Sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin in Kenntnis setzen.
 
Ab der 7./8. Schwangerschaftswoche fallen planmäßig die ersten Vorsorgeuntersuchungen zur Schwangerschaft an. Die genauen Termine sind individuell zu setzen und daher in einem Gespräch mit dem zuständigen Arzt zu klären.

Alternativ zur Vorsorgeuntersuchung beim Arzt, können Sie auch eine Hebamme für diese Dienste in Anspruch nehmen. Sollten Sie dies wünschen, müssen Sie vorher eine geeignete Hebamme finden.

In der Mitte der Schwangerschaft:

Zunächst sollten Sie überlegen, ob Sie an einem Geburtsvorbereitungskurs teilnehmen möchten. Je nachdem, ob Sie diesen allein oder mit Ihrem Partner besuchen möchten, sollten Sie einen geeigneten Anbieter suchen. Bedenken Sie dabei, dass der Kursstart sinnvollerweise zu Beginn des sechsten Monats liegen sollte.

Darüber hinaus sollten Sie entscheiden, ob Sie Ihr Kind einer Klinik, im Geburtshaus oder per Hausgeburt zur Welt bringen möchten. Von Ihrer Entscheidung hängt ab, welche Aufgaben Sie erledigen müssen: Bei einer Klinikgeburt müssen Sie ein Krankenhaus finden und sich anmelden; im Geburtshaus müssen Sie sich ebenfalls anmelden und unter Umständen eine persönliche Geburtshebamme bestimmen, für eine Hausgeburt müssen Sie eine speziell ausgebildete Hebamme suchen und eine Reihe an Geburtsutensilien beschaffen. (detaillierte Informationen zum jeweiligen Geburtsort finden Sie auch hier).


 

Den meisten Schwangeren steht von Gesetztes wegen Mutterschaftsgeld zu. Festangestellte beispielsweise erhalten während der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse; Privatversicherte oder Familienversicherte bekommen das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Hausfrauen hingegen erlangen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Informieren Sie sich deshalb, ob Ihnen Mutterschaftsgeld zusteht und wo Sie es beantragen müssen. (Mehr Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie hier)

Schwangere, die nach der Geburt nur wenige Wochen bis maximal ein Jahr zu Hause zu bleiben wollen, sollten sich frühzeitig um eine Tagesmutter bzw. die Beantragung eines Krippenplatzes kümmern. Entsprechende Verzeichnisse finden Sie beim zuständigen Jugendamt.
 
Erstgebärende sind im Umgang mit dem Säugling häufig unbedarft. Auf Grund dessen empfiehlt sich die Anmeldung bei einem Säuglingspflegekurs, wo Sie unter anderem lernen, wie das Baby gehalten und getragen wird; wie Haut, Haare, Ohren und Nägel gepflegt werden; was beim Baden zu beachten ist, welches Beruhigungstricks funktionieren oder was beim Stillen bzw. der Flaschenernährung zu beachten ist.

Werdende Väter, die Ihr Kind die erste Zeit nach der Geburt begleiten möchten, sollten bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig Urlaub beantragen.

Am Ende der Schwangerschaft:

Planen Sie das Kinderzimmer und richten Sie es ein. Welche Erstausstattung Sie für das Baby besorgen, ist Ihnen überlassen, eine hilfreiche Checkliste finden Sie hier.

Holen Sie Ihre Anträge für Kinder- und Elterngeld bei der zuständigen Stelle und füllen Sie diese so weit wie möglich aus. Achten Sie dabei darauf, das das Elterngeld rechtzeitig schriftlich beantragt werden muss, weil es rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet wird, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Den Elterngeldantrag erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle, deren Sitz je nach Bundesland variiert. Den Kindergeldantrag erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Beachten Sie dabei, dass die Bearbeitungsdauer durchschnittlich drei bis sechs Wochen dauert, wobei die endgültige Dauer stark von der Anzahl der Kindergeldanträge sowie der Sachbearbeiter und deren Verteilung abhängt.

Falls Sie bis zum letzten Drittel der Schwangerschaft noch keine Hebamme gefunden haben, sollten sich Sie jetzt eine für die Geburtsnachsorge suchen.
Werdende Väter, die eine Elternzeit planen, sollten diese bis spätestens sieben Wochen vor deren eigentlichem Beginn beantragen.

Spätestens sechs bis sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sollte ebenso der Klinikkoffer gepackt und zur Mitnahme bereit stehen. Was in einen Klinikkoffer gehört, können Sie hier nachlesen.

Prüfen Sie auch, wie Ihr Kind nach der Geburt versichert werden soll (familienversichert oder privatversichert). Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Versicherungsmodellen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Kurz vor der Geburt (etwa sechs bis sieben Wochen) müssen Sie die Bescheinigung Ihres Gynäkologen mit dem voraussichtlichen Geburtstermin zwecks Mutterschaftsgeldes bei Ihrer Krankenkasse abgeben.

Zwei bis drei Wochen vor der Geburt sollten Sie sich um eine Transportmöglichkeit zum Geburtsort kümmern und eventuell einen Babysitter für ältere Geschwister (während Ihrer Abwesenheitszeit) organisieren.

Sollten Mutter und Vater nicht verheiratetet sein, müssen Sie eine Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt beziehungsweise Jugendamt beantragen.
Nach der Geburt stehen für das Kind die Untersuchungen U2 und U3 an, die durch einen Kinderarzt durchgeführt werden. Einen entsprechenden Arzt müssen Sie selbst finden.

 



Nach der Geburt:

Binnen Frist von einer Woche nach der Geburt müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes vom Standesamt in mindestens vierfacher Ausfertigung ausstellen lassen. Die dafür notwendigen Unterlagen können Sie beim zuständigen Standesamt erfragen.
 
Bei Ihrer Krankenkasse sollten Sie zeitnah die gewünschte Versicherung für Ihr Kind beantragen. Die entsprechenden Versicherungsmodelle sollten Sie bereits im letzten Schwangerschaftsdrittel nachgefragt haben und nun nur noch beauftragen müssen.

Für Mütter mit einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird es kurz nach der Geburt Zeit, Ihren Antrag (inklusive Geburtsurkunde) an das Bundesversicherungsamt oder die Krankenkasse zu schicken.

Ihren Antrag auf Elterngeld (inklusive einem Exemplar der Geburtsurkunde, die Bescheinigung der Krankenkasse und des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie eine Einkommenserklärung) sollten Sie spätestens 1 Woche nach der Geburt an die Elterngeldstelle schicken.

Ihren Antrag auf Kindergeld müssen Sie inklusive einer Ausfertigung der Geburtsurkunde an die Bundesagentur für Arbeit schicken
Vergessen Sie auch nicht, Ihr Kind beim Einwohnermeldeamt anmelden und einen Pass zu beantragen. Die dafür notwendigen Dokumente wird Ihnen Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt mitteilen.

Sinnvoll ist es auch, sich für einen Rückbildungskurs anmelden. Entsprechende Angebote kann Ihnen Ihre Hebamme oder der betreuende Arzt nennen.

 

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Schwangerschaftswissen kompakt - das ebook von schwangerschaftratgeber.de


Sie haben es sich gewünscht, nun ist es endlich da: „Schwangerschaftswissen kompakt – was Sie über die Schwangerschaft wissen sollten“... das Buch für alle, die sich ausführlich über die Schwangerschaft informieren möchten.

Was erwartet Sie?

In "Schwangerschaftswissen kompakt" können Sie in 39 spannenden und informativen Kapiteln nachlesen, wie sich Körper und Psyche während der Schwangerschaft verändern, wie sich das heranwachsende Leben entwickelt, welche Risiken mit einer Schwangerschaft verbunden sind, wie die allgemeine Schwangerschaftsvorsorge helfen kann, was während einer Geburt geschieht oder welche Hilfestellungen Sie von einer Hebamme erwarten können.

Ebenso finden Sie in „Schwangerschaftswissen kompakt“ aber auch wissenswertes abseits der üblichen Schwangerschaftsbücher. So können Sie beispielsweise in Erfahrung bringen, welche bürokratischen Hürden Sie vor der Geburt meistern müssen, wann und wie eine Urlaubreise sinnvoll ist, welche finanzielle Unterstützung Sie während der Schwangerschaft erhalten und welche gesetzlichen Regelungen bei Krankheit, Kündigung oder im Mutterschutz gelten.

 

„Schwangerschaftswissen kompakt“ beinhaltet eine Sammlung aus 39 anschaulich beschriebenen Beiträgen, denen Sie ausführliche Informationen zur Schwangerschaft aber auch hilfreiche Tipps und praktische Hinweise entnehmen können.

 

„Schwangerschaftswissen kompakt“ kostet 4,99€ (im Angebot hin und wieder günstiger) und ist auf folgenden Plattformen verfügbar:

 

Amazon im Kindl-Format

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Google Play Store/Android: als PDF und epub-Format (lesbar auf nahezu allen Readern, Tablets und Mobilgeräten)

epubli Buchshop: im epub-Format (lesbar auf nahezu allen Readern)

sowie bei:

- Mondadori

- bol.it

- WHSmith

- Collins Booksellers

- Fnac

- Livraria Cultura



Zur Suche im jeweiligen Shop ist eventuell die Angabe der ISBN (9783844254143) notwendig.


Inhalt:

 

1. Erste Anzeichen einer Schwangerschaft
2. Damit die Schwangerschaft klappt sollten Sie testen
3. Die Entwicklung des Babies
4. Schwangerschaftsmythen - was sich dahinter verbirgt
5. Gefahren in der Schwangerschaft
6. Seltene Erkrankungen in der Schwangerschaft
7. Schwangerschaft und Alkohol
8. Gesunde Ernährung - ein Muss für Mutter und Kind
9. Folsäure und ihre Bedeutung für die Schwangerschaft
10. Vitamin D - so wichtig ist es für die Schwangerschaft
11. Schwangerschaftsübelkeit, Erbrechen und Verstopfung
12. Worauf Schwangere beim Umgang mit Lebensmitteln achten sollten
13. Gesunde Zähne und ihre Bedeutung für die Schwangerschaft
14. Schwangerschaftsvorsorge - ein Überblick
15. Mehrlingsschwangerschaften - was sie bedeuten
16. Der Mutterpass - die fünf am häufigsten gestellten Fragen
17. Grippeimpfung für werdende Mütter
18. Schwangerschaftsstreifen
19. Yoga während und nach der Schwangerschaft
20. Ausgeglichenheit und Ruhe mit der Entspannungstechnik Floating
21. Training für den Beckenboden
22. Sex in der Schwangerschaft
23. Sport in der Schwangerschaft
24. Gut schlafen in der Schwangerschaft
25. Stilldemenz - gibt es sie wirklich
26. Schadstoffe aus der Umwelt können die Schwangerschaft beeinträchtigen
27. Fettleibigkeit oder Fettsucht in der Schwangerschaft
28. Urlaub in der Schwangerschaft
29. Schwangerschaft und Krankheit
30. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
31. Bürokratische Hürden - was Sie vor und nach der Schwangerschaft beantragen müssen
32. Finanzielle Unterstützung in der Schwangerschaft
33. Die Geburt - Ablauf und Tipps
34. Was Sie über eine PDA wissen sollten
35. Risikoschwangerschaft - welche Gründe dafür sprechen
36. Frühgeborene - Anzeichen, Ursachen und Maßnahmen
37. Fehlgeburt - wie das Risiko gemindert werden kann
38. Totgeburt - durchschnittlich eine von 250 Schwangeren kann es betreffen
39. Hebammen - die Helfer vor, während und nach der Geburt

 

Beratung in der Schwangerschaft

Wenn Sie einen Rat zur Schwangerschaft benötigen, wird der erste Weg meist normalerweise eine Suche nach stichhaltigen Informationen im Internet sein. Je nachdem, welchen Inhalt Sie suchen, werden Sie vielleicht feststellen, dass nicht alle Informationen im Internet auffindbar sind. Manchmal bedarf es aber auch einfach eines persönlichen Gespräches, um abschließende Sicherheit zu finden. An wen es sich dann zu wenden lohnt und welche Beratungsstellen sich eignen, können Sie nachfolgend lesen.

 

Recht auf Beratung

Bevor wir die einzelnen Stellen vorstellen, sollten Sie wissen, dass jede werdende Mutter einen Anspruch auf eine unabhängige und persönliche Beratung besitzt. Besonders die Unabhängigkeit ist dabei wichtig, denn nicht für jede Frau ist die Schwangerschaft die Erfüllung eines wahrgewordenen Traumes. Frauen, bei denen die Schwangerschaft ungeplant eintritt, suchen daher oft Unterstützung bei einer unbeteiligten Person, da sie diesem neutralen Berater Ihre Sorgen und Ängste ohne persönlichen Druck oder unter dem Aspekt einer vorgefassten Meinung erzählen können.
 
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, das Schwangere sowohl einen Anspruch auf eine persönliche Beratung besitzen, als auch Unterstützung bei allen Fragen zum Thema Schwangerschaft erhalten. Hierfür wurde bundesweit ein dichtes Netz von Beratungsstellen eingerichtet, von den die wohl wichtigsten pro familia, die Caritas, die Schwangerenberatungsstellen der städtischen Gesundheitsbehörden, der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. und das Evangelische Beratungszentrum sind. Adressen und Telefonnummern zu Beratungsstellen in Ihrer Umgebung können Sie einer kurzen Internetrecherche entnehmen, bei Ihrem Arzt erfragen oder im Telefonbuch in der Rubrik "Beratung" nachschlagen.

Beratungsstellen
 

Haben Sie keine Scheu, eine Beratungsstelle aufzusuchen, denn in den meisten Einrichtungen steht qualifiziertes Personal (Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte, Juristen usw.) zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Besuch einer Beratungsstelle keine einmalige Angelegenheit, vielmehr ist das Angebot auf eine längerfristige Unterstützung und Beratung ausgelegt. Wichtig ist auch zu wissen, dass kirchliche Beratungszentren keine Kirchenzugehörigkeit voraussetzen und jeden Ratsuchenden unabhängig von der Konfession beraten.

Nachfolgend finden Sie das Angebot der wichtigsten Beratungsstellen zusammengefasst:

pro familia
 

Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungen sind die am häufigsten bei pro familia durchgeführten Beratungen. Sie umfassen dabei unter anderem eine Unterstützung zu den Themen:

 

  • Schwangerschaftsfeststellung
  • Schwangerschaftsverlauf
  • Vorsorge für Mutter und Kind
  • pränataldiagnostische Verfahren
  • Vermeidung von sexuell übertragbare Erkrankungen und HIV
  • Mutterschutz
  • Entbindung und Wochenbett.
  • gesetzliche Leistungen und Hilfen für Familien und Kinder
  • soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere
  • Ungewollten Schwangerschaft (Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß §§ 218/219 StGB und §§ 5/6 SchKG)
  • Methoden und rechtlicher Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen
  • Nachbetreuung nach Schwangerschaftsabbruch.
  • Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung und
  • Alternativen zur leiblichen Elternschaft (Adoption, Pflegschaft)


Caritas:

 

 

Die Caritas betreibt deutschlandweit an rund 300 Standorten Beratungsstellen, in denen erfahrene Sozialarbeiterinnen, die eng mit Gynäkologen, Hebammen, Juristen, Psychologen, Seelsorgern und weiteren Fachdiensten zusammenarbeiten, für die Schwangerschaftsberatung zur Verfügung stehen.

Das Fachpersonal berät Sie gern:

 

 

  • bei Fragen, Problemen, Sorgen in der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes
  • wenn Sie nicht wissen, ob und wie Sie das Kind groß ziehen wollen und können
  • bei Fragen zu vorgeburtlichen Untersuchungen
  • bei der Vorbereitung auf die neue Lebenssituation mit dem Kind
  • wenn Sie erfahren haben, dass Sie ein behindertes oder krankes Kind erwarten
  • wenn Sie Ihr Kind durch Fehl- oder Totgeburt verloren haben
  • nach einem Schwangerschaftsabbruch
  • bei Fragen der Fruchtbarkeit, Sexualität, Familienplanung und Empfängnisregelung
  • wenn Sie ungewollt kinderlos sind
  • über gesetzliche Ansprüche wie Mutterschutz, Elterngeld, Kindergeld
  • über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten während der Schwangerschaft durch staatliche und kirchliche Stellen
  • bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen und unterstützt Sie im Umgang mit Behörden
  • über Adoption, Kinderbetreuung, Geburtsvorbereitung, Elternkurse und Angebote für Alleinerziehende


Schwangerenberatungsstellen der städtischen Gesundheitsbehörden
 

 

Schwangerenberatungsstellen finden Sie bei jedem Amt, das über eine Abteilung für Gesundheitsförderung verfügt. Inhaltlich finden Sie Unterstützung zu den Themen:

 

  • Familienplanung und Schwangerschaft
  • Schwangerschaftskonflikt-Beratung (nach Paragraph 218, 219 StGB) mit Beratungsbescheinigung (Voraussetzung für Abbruch)
  • Beratung werdender Mütter zur Schwangerschaft (Lebensführung, Verlauf, Vorbereitung auf Geburt und Mutterschaft)
  • Vermittlung weiterführender Angebote und Kontakte (Schwangerenschwimmen, Schwangerengymnastik, Geburtsvorbereitungskurse, Kuren, Entbindungskliniken, Hebammen, Haushaltshilfen, Babysitter, Mütterberatung)
  • Informationen zu rechtlichen Fragen, z.B. über Mutterschutz, Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Mutterschaftsgeld, Erziehungsurlaub, Elterngeld, Landeserziehungsgeld und Kindergeld
  • Informationen über finanzielle Unterstützung durch die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind", Bundes- und Landesstiftung (Antragstellung bei der Bundesstiftung bis zur 20. Schwangerschaftswoche)
  • Hilfe für Schwangere in Not, bei Bedrängnis und Konflikten
  • Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
  • Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. ist ein bundesweit tätiger Frauenverband von engagierten Frauen, die sich für eine Verbesserung der Lebenssituation und Chancengleichheit von benachteiligten Frauen, Kindern, Jugendlichen und deren Familien einsetzen. Der Sozialdienst ist gerichtet an Kinder, Jugendliche, Frauen und Familien und bietet hinsichtlich der Schwangerschaftsberatung:
  • psychosoziale Beratung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
  • psychosoziale Beratung bei Konflikten, die durch die Schwangerschaft ausgelöst wurden (ohne Bescheinigung nach § 219 StGB)
  • Beratung bei persönlichen Lebens- und Beziehungsfragen
  • Informationen über Leistungen, z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld II und Vermittlung von Hilfen
  • Beratung bei rechtlichen Angelegenheiten, z. B. Mutterschutz, Kindschafts- und Ausländerrecht
  • Gespräche zur Klärung von Lebensperspektiven mit Kind
  • Informationen zu den Themen Sexualität/Familienplanung und zu Methoden der Empfängnisregelung


Evangelisches Beratungszentrum
 

 

Evangelische Beratungszentren und –stellen finden sie in jeder größeren Stadt. Die multiprofessionellen Teams aus Psychologinnen, Sozialpädagoginnen, Pädagoginnen und Sozialarbeiterinnen stehen allen Ratsuchenden unabhängig von Religion, Nationalität und Lebensweise offen. Die Beratung von Schwangeren ist kostenlos, auf Wunsch anonym und der Schweigepflicht unterliegend. Folgende Themen werden betreut:

 

  • Vorbereitung auf eine erste oder neue Familienphase
  • Beratung jugendlicher Schwangerer, ihrer Partner und Familien
  • Informationen bei rechtlichen und sozialen Fragen
  • Hilfsangebote im Umgang mit Behörden
  • Beratung in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung
  • Beratung bei Paarproblemen in der Schwangerschaft und der ersten Familienphase
  • Beratung über Adoptionsmöglichkeiten
  • Schwangerschaft und sexuell übertragbare Krankheiten wie z.B. eine HIV Infektion
  • Unterstützung in der Lebensumstellung in der Schwangerschaft wie z.B. Genussmittel, Rauchen…
  • Vergabe von finanziellen Hilfen
  • Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB

 

 

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Wehen – was Sie darüber wissen sollten

Gerade zum Ende der Schwangerschaft warten Schwangere meist sehnsüchtig darauf, dass die Geburt los geht und das Kind das Licht der Welt erblickt. Nicht nur das der Bauch kugelrund ist und jede Bewegung sichtlich schwer fällt: Oft drückt, zwickt und zieht es spürbar an jeder Ecke im Bauch – ein typisches Anzeichen, dass die bevorstehenden Wehen ankündigt. Was die Wehen jedoch sind, welche unterschiedlichen Arten es gibt und welche Informationen darüber hinaus von Interesse sind, können Sie nachfolgend lesen.

 

Was sind Wehen?

Als Wehen bezeichnen Mediziner Muskelkontraktion der Gebärmutter, die einen direkten Einfluss auf die Geburt des Kindes haben. Als Muskelkontraktionen gelten in diesem Zusammenhang auch Bewegungen, die eine Öffnung oder Verkürzung des Gebärmutterhalses zur Folge haben oder das ungeborene Kind in Richtung Beckenboden schieben.

Wehen treten immer rhythmisch auf, sind klar gegeneinander abgegrenzt und nehmen im Verlauf der Geburt an Stärke und Frequenz zu. Während der Geburt erfolgt die Kontrolle der Wehentätigkeit mittels Anschluss der Mutter an einen Tokographen (drucksensibles Gerät, umgangssprachlich auch Wehenschreiber genannt) oder per Abtastung des Bauches mit den Händen. Zusätzlich wird in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle der Herztöne mittels Carditokographen (CTG) oder Dopton vorgenommen.
 
Warum Wehen zum richtigen Zeitpunkt ausgelöst werden oder gar vorzeitig entstehen, kann die Forschung bis dato nicht erklären. Bekannt ist jedoch die Funktion des Hormons Oxytocin, dass die Wehentätigkeit fördert und dementsprechend bei Wehenschwäche als therapeutisches Mittel eingesetzt wird.

Wehenarten

Auf Grund der unterschiedliche Stärke und Dauer der Wehen sowie dem Zeitpunkt des Auftretens werden Wehen in Kategorien unterteilt. Welche genau das sind, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Übungswehen:
 

Übungswehen sind in der Regel die ersten Wehen, die die werdende Mutter während der Schwangerschaft erfährt. Übungswehen werden auch als Braxton-Hicks-Kontraktion bezeichnet und treten ab 25. Schwangerschaftswoche auf. Bei moderaten Schmerzen halten sie normalerweise nicht länger als 1 Minute an und gehen erst gegen Ende der der 35. Schwangerschaftswoche zu Vorwehen über.

vorzeitige Wehen:

Vorzeitige Wehen sind nur schwer von Übungswehen abzugrenzen, gestalten sich in der Regel aber schmerzhafter und langanhaltender als Ihr Pendant. Treten vorzeitige Wehen vor der 36. Schwangerschaftswoche auf, können sie zu einer Frühgeburt führen und können nur mittels Gabe von Wehenhemmern wie Tokolytika gemindert oder beendet werden.

Vorwehen:

Vorwehen treten in unregelmäßigen Abständen auf und können unterschiedlich schmerzhaft sein. Normalerweise treten Vorwehen ab der 36. Schwangerschaftswoche auf und dienen dazu, das ungeborene Kind in das Becken der Mutter zu schieben. Aus diesem Grund werden Vorwehen auch als Senkwehen bezeichnet.

Eröffnungswehen:

Eröffnungswehen schließen direkt an die Vorwehen an und läuten die Geburt faktisch ein. Eröffnungswehen kehren in regelmäßigen Abständen wieder und nehmen an Stärke und Häufigkeit zu. Im Rahmen der Eröffnungsphase weitet sich der Muttermund, bis er eine durchschnittliche Breite von zehn Zentimetern erreicht hat.

Presswehen:

Presswehen sind wohl der schmerzhafteste Teil der Geburt, denn sie dienen dazu, das Kind durch die Scheide zu schieben. Als Presswehen wird diese Wehen bezeichnet, weil die werdende Mutter die Geburt des Kindes durch starkes Pressen unterstützt.
 
Nachgeburtswehen:

Nachgeburtswehen sind Wehen, die erst nach der eigentlichen Geburt des Kindes auftreten. Sie treten meistens innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten nach der Geburt auf, können sich aber bis einige Tage nach der Geburt erstrecken. Nachgeburtswehen unterstützen den Körper einerseits bei der Ablösung und Ausstoßung der Plazenta (kurz nach der Geburt) und andererseits bei der Rückbildung der Gebärmutter und Blutstillung (im Wochenbett).
 
Zusätzliche Informationen

Neben der Unterscheidung der Wehenarten, ist es für Sie als werdende Mutter nützlich, Erfahrungswerte aus der Praxis zu kennen. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend eine kleine Liste nützlicher Informationen zusammengestellt:

Zu Beginn der Wehen können Pausen von bis zu 20 Minuten auftreten. Von da an werden die Abstände jedoch stetig geringer.

Wehen, die die Geburt ankündigen, dauern in der Regel länger als 30 Sekunden (normalerweise zwischen 45 und 55 Sekunden) und kehren in regelmäßigen Abständen wieder.

Ab einem Abstand von 5 Minuten zwischen den Wehen und einer Mindestdauer der Wehentätigkeit von etwa 25 Minuten steht die Geburt wahrscheinlich unmittelbar bevor.

Durch Senkwehen, die das ungeborene Kind in das Becken der Mutter schieben, wird das Zwerchfell entlastet. Werdende Mütter können dadurch wieder leichter atmen und mehr Kraft für die folgenden Eröffnungs- und Presswehen sammeln.

Erst wenn Kontraktionen regelmäßig wiederkehren und durch Schmerzen begleitet sind, handelt es sich um Anzeichen, die auf eine kurz bevorstehende Geburt hinweisen.
 
Eröffnungswehen kommen nie ruckartig. Vielmehr kennzeichnet sie eine rhythmische Spannung der Muskulatur, die sich im oberen Bereich der Gebärmutter aufbaut und anschließend wellenförmig nach unten bis zum Muttermund ausbreitet.
 
Auf dem Höhepunkt einer Wehe ist der gesamte Gebärmuttermuskel vollständig gespannt. Erst ein Nachlassen der Spannung wird als „verebben der Wehe“ wahrgenommen. Der Abbau der Entspannung verläuft dabei von unten nach oben.

 

In eigener Sache: Wollen Sie wissen, wie sich Ihr Körper in der Schwangerschaft verändert, welche Risiken die Schwangerschaft birgt, welche gesetzlichen Regelungen bei Krankheit, Kündigung und im Mutterschutz gelten oder welche bürokratischen Hürden es zu meistern gilt? Antworten auf diese Fragen und noch viel viel mehr finden Sie in unserem ebook "Schwangerschaftswissen kompakt". Informieren Sie sich hier!!! 


Checkliste Kaiserschnitt

Egal ob einen Wunschkaiserschnitt planen, schon wissen, dass Ihr Kind per Kaiserschnitt zur Welt kommen wird oder einfach nur für den Fall der Fälle vorbereitet sein möchten – eine Checkliste mit Dingen, die Sie vor Ort mit dem Geburtsteam besprechen oder in Ihre Entscheidungsfindung einbeziehen können, ist immer hilfreich. Nachfolgend haben wir Ihnen deshalb eine Liste mit entsprechenden Kriterien zusammengestellt – kreuzen sie einfach an, welche Option für Sie am besten geeignet ist.

 

Umgebung:

 


[   ] ich möchte, das während der Geburt Musik gespielt wird
[   ] ich möchte, dass mir das Personal fortlaufend berichtet, was gerade passiert

Schmerzlinderung:


[   ] ich möchte eine lokale Betäubung, bei der ich während der Geburt wach bin
[   ] ich möchte eine Vollnarkose, bei der ich schlafe und nichts von der Operation mitbekomme

Anwesende bei der Geburt:


[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer lokalen Betäubung die ganze Zeit anwesend ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer lokaler Betäubung vor dem OP wartet, das Kind nach der Geburt aber sofort in die Arme nehmen darf
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer Vollnarkose die ganze Zeit anwesend ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer Vollnarkose vor dem OP wartet, das Kind nach der Geburt aber sofort in die Arme nehmen darf



Während der Geburt:


[   ] ich möchte einen Spiegel, um die Geburt beobachten zu können
[   ] ich möchte, dass der Sichtschirm gesenkt wird, um den Ablauf beobachten zu können
[   ] ich möchte, dass der Sichtschirm oben bleibt, wenn ich genäht werde
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner Fotos machen darf
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner Videos machen darf

Nach der Geburt:


[   ] ich möchte das Kind sofort bekommen
[   ] ich möchte warten, bis das Kind gewaschen ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner das Kind hält, solange ich noch in Vollnarkose liege
[   ] ich möchte das Geschlecht des Kindes selbst feststellen
[   ] ich möchte, das ein Geburtshelfer das Geschlecht des Kindes feststellt
[   ] ich möchte das Baby selbst stillen und füttern
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner das Stillen und Füttern übernimmt
[   ] ich möchte das Baby nach der Geburt immer bei mir haben
[   ] ich möchte, dass das Baby nach der Geburt bei meinem Geburtspartner bleibt
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei mir bleibt, solange das Baby auf der neonatalen Intensivstation ist
[   ] ich möchte das Baby mit Säuglingsnahrung versorgen anstatt zu stillen

 

Entscheidungshilfe Hausgeburt

Wenn keine medizinische Indikation vorliegt, liegt es im Ermessensspielraum der werdenden Mutter, ob Sie Ihr Kind in einer Klinik, in einem Geburtshaus oder per Hausgeburt zur Welt bringen möchten. Um Ihnen die Entscheidung hinsichtlich einer Hausgeburt zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Checkliste, in der Sie mögliche „Pro´s“ und „Contra´s“ gegeneinander abwägen können.

Zur Gegenüberstellung tragen Sie bitte auf einem Zettel Ihre verteilten Punkte (siehe Skala) ein und rechnen Sie diese abschließend zusammen. Anhand der erreichten Gesamtpunktzahl für den jeweiligen Bereich („pro“ und „contra“) können Sie feststellen, in welche Richtung Sie tendieren (der Bereich mit der höheren Punktzahl stellt Ihre Tendenz dar).

 

Skala:

 


1 Punkt: „Das Argument hat für mich keine Bedeutung“
2 Punkte: „Das Argument ist sinnvoll, für mich aber nur von geringer Bedeutung“
3 Punkte: „Das Argument ist sinnvoll und für mich von mittlerer Bedeutung
4 Punkte: „Das Argument spielt für mich ein tragende Rolle“

Pro:

[   ] Statistisch gesehen ist eine Hausgeburt genau so sicher wie eine Geburt in der Klinik
[   ] Bei einer Hausgeburt wird die Schwangere durch eine persönliche Hebamme betreut, die auf Hausgeburten spezialisiert ist (im Krankenhaus wird die Hebamme zur Verfügung gestellt)
[   ] Sie können Ihre eigenen sanitären Einrichtungen bei einer Hausgeburt nutzen (Toilette, Hygieneartikel…)
[   ] Nach der Geburt müssen Sie nicht nach Hause fahren, denn Sie sind in Ihren eigenen 4 Wänden
[   ] Bei Hausgeburten sind weniger geburtssteuernde Eingriffe notwendig (meist spontane Geburt)
[   ] Sie können Essen und Trinken Ihrem eigenen Vorrat entnehmen und sind nicht auf vorgegebenes Essen und Trinken angewiesen
[   ] Hausgeburten kommen in der Regel mit weniger Schmerzmitteln aus

[   ] Sie können selbst bestimmen, wann Sie filmen, fotografieren, wer anwesend ist, usw.
[   ] Gesamtpunktzahl



Contra:

[   ] durchschnittlich 20 Prozent aller Hausgeburten werden in einer Klinik beendet (Komplikationen, Wunsch der Schwangeren, usw.)
[   ] Kinder, die nach der Geburt ärztliche Hilfe benötigen, müssen zunächst in ein Krankenhaus gebracht werden
[   ] zur Geburt ist nur die Hebamme (kein Gynäkologe, Kinderarzt, Anästhesist…) anwesend
[   ] eine Schmerzlinderung ist nur bedingt möglich; für eine PDA müssen Sie ins Krankenhaus fahren
[   ] nach der Geburt werden Sie nur eingeschränkt betreut (eine Hebammen schauen in der Regel zweimal am Tag vorbei)
[   ] Der Organisations- und Kostenaufwand bei einer Hausgeburt ist wesentlich höher als im Krankenhaus
[   ] Körperflüssigkeiten der Geburt können die Wohnumgebung (Teppich, usw.)in Mitleidenschaft ziehen
[   ] auf schwere Komplikationen kann die Hebamme auf Grund der eingeschränkten technischen Möglichkeiten nur bedingt reagieren.
[   ] Gesamtpunktzahl

 

Checkliste – Hilfe bei den Wehen

Gegen Ende der Schwangerschaft warten die meisten Frauen sehnsüchtig auf die Geburt, denn der Bauch ist jetzt kugelrund, jede Bewegung fällt schwer und es drückt und zieht an jeder Ecke. Sobald es aber losgeht, stellen insbesondere Erstgebärende fest, dass sich die Zeit bis zur endgültigen Geburt oft über Stunden hinweg erstreckt. Wenn die Wehen dann zu lange dauern, kommt schnell der Wunsch auf, die Wehen beschleunigen zu können. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir Ihnen nachfolgend eine kleine Liste mit Anregungen zur Beschleunigung von Wehen sowie nützlichen Tipps zusammengestellt.


Wehen beschleunigen:

 

  • Bewegung und damit eine senkrechte Haltung bewirkt, dass das Gewicht des Kindes zusätzlich auf die Gebärmutter drückt. Das Ergebnis ist eine Anregung der Kontraktionen.
  • eine volle Blase verlangsamt den Wehenrhytmus, da dem Kopf des Kindes wenig Platz bleibt, um sich durchs Becken zu schieben. Regelmäßige Toilettengänge fördern dementsprechend die Wehentätigkeit.
  • ein Vollbad mit warmem Wasser beschleunigt den Kreislauf. Kliniken stellen aus diesem Grund oft Geburtsbecken zur verfügung
  • eine Stimulation des Muttermundes (bspw. leicht mit den Fingern) setzt Prostaglandine frei, die den Muttermund weicher und die Kontraktionen wirksamer machen
  • Bauchmassagen helfen, die Wehentätigkeit anzuregen – im unteren Bauchbereich ist die Anregung dabei geringer als im oberen Bauchbereich
  • regelmäßiges Essen und Trinken versorgt den Körper mit Energie und hilft, die beschwerliche Wehenzeit besser zu überstehen
  • verschiedene Atemtechniken beschleunigen den Spannungsabbau des Körper und verringern dadurch den Abstand zwischen den Wehen
  • Positionswechsel helfen, eine angenehmere Geburtsposition zu finden – und ein entspannter Körper kann die Wehenanstrengungen besser bewältigen
  • Sie können Ihr Baby unterstützen, indem Sie Ihre Hüften Kreisen und sich während der Wehen nach vorne lehnen. Dadurch wird das Baby schneller durch den Gebärmutterhals geschoben.
  • das Rubbeln beider Brustwarzen für eine Dauer von einer Minute (dann 2-3 Minuten Pause und Rubbeln wiederholen) übt unter Umständen einen Reiz auf die Uterusmuskulatur aus, die die Kontraktionen angeregt




Nützliche Hinweise:

  • anstatt im Bett zu liegen, können Sie auch aufstehen
  • Bewegung verstärkt die Wehen, kann Sie aber auch erträglicher machen
  • Wehenschmerzen sind in jeder Position (liegen, stehen, sitzen) nahezu gleich stark – im Stehen ertragen viel Frauen die Schmerzen jedoch leichter
  • warmes Wasser kann die Gabe von wehenfördernden Medikamenten verringern
  • isotonische Getränke helfen der körperlichen Dehydrierung entgegenzuwirken
  • kräftige Rückenmassagen (durch den Partner) wie auch beruhigende Musik tragen zur Entspannung bei
  • scheuen Sie sich nicht Fragen an Ihre Hebamme zu stellen und sich Situationen erklären zu lassen – ein besseres Verständnis trägt zum Abbau von Ängsten bei

 

Checkliste Schwangerschaft – Hilfen für den Alltag

Wenn Sie Ihren Notfallkoffer für das Krankenhaus schon gepackt, die Formalitäten für den neuen Erdenbürger erledigt und die Erstausstattung für das Kinderzimmer und das Kind angeschafft haben, sollten Sie jetzt über die notwendigen Hilfen für den Alltag mit dem Baby nachdenken. Damit Sie für die Zeit nach der Heimkehr mit Ihrem Kleinen vorbereitet sind, haben wir für Sie eine kleine Liste mit nützlichen Hilfen vorbereitet, deren Anschaffung bzw. Lagerung in jedem Fall lohnt.


Alltagsausstattung für die Mutter

 

  • Stilleinlagen ohne Plastikschutz
  • 2 oder mehrere Still-BH´s
  • diverse Toilettenartikel
  • Binden für den Wochenfluss (Achtung, keine Tampons verwenden)
  • Schlafanzüge (möglichst vorn zum öffnen)
  • weite T-Shirts, damit diese unproblematisch angehoben werden können
  • weiche, ringförmige Kissen zum Sitzen (ideal bei Dammschnitt/Dammriss)
  • Cremes für wunde Brustwarzen und gedehntes Bauchgewebe
  • Stillkissen als Stillerleichterung
  • Eine Milchpumpe zum abpumpen überschüssiger Milch
  • eventuell Abführmittel zur Erleichterung des Stuhlgangs




Alltagsausstattung zum Schutz des Babies

 

Achtung: Einige der Vorschläge unserer Liste benötigen Sie erst, wenn das Kind mobil wird.

  • Angelcare (Geräusch- und Bewegungsmelder zur Überwachung des Kindes)
  • Babyfone (zur Geräuschüberwachung)
  • ein schnurloses Telefon
  • Tragetuch als Alternative zum Kinderwagen (fördert die körperliche Nähe)
  • auf die Babyhaut abgestimmte Waschmittel
  • Kantenschutz für Möbel
  • Steckdosensicherungen zur Vermeidung von Stromunfällen
  • Türstopper
  • Schubkastensicherungen
  • Treppensicherung zum Absturzschutz
  • Kühlschranksicherung
  • Herdgitter zum Vermeiden von Verbrennungen

 

Individueller Geburtsplan

Die Geburt ist ein einschneidendes Erlebnis, bei dem es oft nur wenig Zeit bleibt, um qualifizierte Entscheidungen zu treffen. Damit Sie für den Bedarfsfall vorbereitet sind, haben wir Ihnen einen individuellen Geburtsplan zusammengestellt, mit dessen Hilfe Sie die wichtigsten Entscheidungen vorab treffen können.

 

Wen möchte ich zur Geburt mitbringen?

 

  • Lebenspartner
  • persönliche Hebamme
  • vertraute Person (Freundin,…)
  • Verwandte
  • Kinder


Wer soll zur Geburt anwesend sein?

 

  • nur der Lebenspartner
  • Arzt, Hebamme und Krankenschwester
  • Lebenspartner, Arzt, Hebamme und Krankenschwester
  • Lebenspartner und komplettes Geburtsteam (Anästhesist bei Kaiserschnitt, …)


Folgende persönliche Dinge sind mir wichtig (wenn möglich):

 

  • ich möchte meine eigene Kleidung während der Geburt tragen
  • ich möchte herumlaufen und mich frei bewegen
  • ich möchte einen Sitzsack mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte einen Gebärhocker mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte einen Gymnastikball mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte eine Gebärwanne zur Verfügung haben
  • ich möchte etwas essen und trinken, wenn mir danach ist
  • Anwesende sollen während der Geburt fotografieren und filmen dürfen


Wenn es dem Baby gut geht:

 

  • möchte ich keine ständige CTG-Überwachung
  • die Geburt nach meinem eigenen Zeitplan bestreiten
  • nach Hause gehen können, solange die Geburt noch nicht richtig angefangen hat


Während der Geburt möchte ich:

 

 

  • nach meinem Instinkt pressen
  • Ansagen erhalten, wann und wie lange ich pressen soll
  • in halb aufgerichteter Geburtsposition gebären
  • auf der Seite liegend gebären
  • auf Händen und Füßen gebären
  • im knien gebären
  • in der Austreibungsphase ohne Zeitdruck agieren
  • Medikamente zur Schmerzlinderung erhalten
  • eine systematische Medikation erhalten
  • eine PDA zur Schmerzlinderung erhalten
  • Atemtechniken anwenden zur Schmerzlinderung
  • Akupressur bei starken Schmerzen erhalten
  • eine homöopathische Behandlung/Akupunktur gegen die Schmerzen erhalten
  • Massagen gegen die Schmerzen erhalten
  • eine Anleitung zur Schmerzlinderung erhalten




Bei einer Vaginalgeburt hätte/möchte ich gern:

 

  • möglichst viel Ruhe um mich herum
  • lieber Schmerzen anstatt eines Dammschnittes
  • einen Spiegel, damit ich die Geburt beobachten kann
  • mein Kind danach sofort in den Armen halten
  • dass der Geburtspartner das Kind in Empfang nimmt
  • dass mein Partner die Nabelschnur durchtrennt
  • das Kind nach der Geburt so schnell wie möglich stillen


Bei einem Kaiserschnitt hätte/möchte ich gern:

 

  • dass der Geburtspartner die komplette Zeit bei mir ist
  • ich meine Baby während des Kaiserschnittes sehen kann
  • dass mein Geburtspartner das Kind auf den Arm nehmen darf
  • mein Geburtspartner nach der Geburt ein Bett neben mir erhält
  • ich bei allen nachgeburtlichen Betreuungen für das Baby anwesend sein kann


Nach der Geburt möchte ich:

 

  • mein Kind nur stillen
  • mein Kind stillen und mit Säuglingsnahrung ernähren
  • meinem Kind nur Säuglingsnahrung geben
  • mein Kind nach Plan füttern
  • mein Kind nach seinen Bedürfnissen füttern
  • dass mein Baby nur bei mir ist, wenn ich wach bin
  • das mein Baby nur zum füttern zu mir kommt
  • das mein Baby rund um die Uhr bei mir ist
  • dass ich so schnell wie möglich aus dem Krankenhaus entlassen werde

 

Hier finden Sie die Checkliste auch als druckbares PDF.

 

Checkliste zur Auswahl einer geeigneten Klinik

Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welcher Klinik Sie Ihr Kind zur Welt bringen möchten, lohnt es sich die „Für“ und „Wieder“ der jeweiligen Klinik abzuwägen. Um Sie bei Ihrer Entscheidung zu unterstützen, haben wir Ihnen nachfolgend eine Übersicht an Entscheidungsmerkmalen zusammengestellt. Vorab sollten Sie jedoch gründlich überlegen, ob Sie Ihr Kind in einer Klinik (oder aber im Geburtshaus bzw. als Hausgeburt) zur Welt bringen möchten und welche Bedürfnisse bzw. Wünsche Sie an den Geburtsort stellen.

Fragen für die Entscheidungsfindung:

Ein Entscheidungsmerkmal ist die Größe der Klinik. Hierbei gilt: Je größer die Klinik, desto mehr Geburten werden jährlich durchgeführt und umso besser ist die medizinische Versorgung aufgrund der erhöhten Anzahl medizinische Fachabteilungen im Komplikationsfall. Fragen Sie am besten nach:
 

  • Wie viele Geburten führt die Klinik pro Jahr durch?
  • Handelt es sich um eine Uniklinik, eine kleinere Klinik oder eine Belegabteilung?

 

Ein ebenso wichtiges Kriterium ist die personelle Besetzung der Klinik. Folgende Fragen sollten Sie bei ihrer Entscheidung bedenken:

 

  • Wie viele Hebammen arbeiten pro Schicht?
  • Betreut Sie eine persönlich zugewiesene Hebamme oder wechselt diese?
  • Ist ein komplettes Team (Anästhesist, OP-Team, Kinderarzt, Hebamme) 24h verfügbar?
  • Wird ein Facharzt als direkten Ansprechpartner zur Verfügung stehen?

 

 

In engem Zusammenhang mit der Größe der Klinik steht die medizinische Ausrüstung. Um Ihre Wahl einzugrenzen, sollten Sie nachfragen:

 

 

  • Welche Ressourcen stehen im Notfall zur Verfügung (Intensivstation, Blutbank, Anästhesiebereitschaft,…)?
  • Gibt es einen eigenen Kaiserschnitt-OP?
  • Verfügt die Klinik über eine Neugeborenenintensivstation?
  • falls nicht: Wie weit ist die die nächste Neugeborenenintensivstation entfernt
  • Besteht die Möglichkeit eines sogenannter sanfter Kaiserschnitt (Misgav-Ladach-Kaiserschnitt)
  • Welche Art der CTG-Überwachung (kabelgebunden oder schnurlos) gehört zum Klinikprogramm?
     

 

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Entscheidungsfindung sind die Regelungen der Klinik zur Begleitung der Schwangeren durch einen Partner oder Vertrauten. Folgende Fragen sollten Sie dabei stellen:

 

  • Darf ich meinen Partner (Normalfall) oder eine vertraute Person (nicht üblich) zur Geburt mitbringen?
  • Darf die Person über Nacht bleiben?
  • Welche Besuchszeiten gelten für alle anderen Personen?
  • Kann der Partner/Vertraute an einer Kaiserschnitt-OP teilnehmen?
  • Ist es möglich die eigene Hebamme zur Geburt mitzubringen?

 

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass abseits der technischen Möglichkeiten der Klinik insbesondere die „Atmosphäre“ eine tragende Rolle spielt. Beziehen Sie diesen Punkt deswegen gründlich in Ihre Entscheidungsfindung ein. Ein Großteil der Kliniken ist sich dessen bewusst und organisiert Ihnen auf Anfrage gern einen Besichtigungstermin. Zu diesem können Sie prüfen, ob Sie sich wohl oder unbehaglich fühlen.

 

 

Erkältung in der Schwangerschaft – welche Hausmittel es gibt

Eine Erkältung ist eine Infektionskrankheit der Schleimhäute (Nase/Nebenhöhlen) oder der Bronchien, die in erster Linie von Erkältungsviren, manchmal in Kombination mit einer bakteriellen Sekundärinfektion, verursacht wird. Erkältungsinfekte sind die häufigsten Infektionen des Menschen überhaupt, denn durchschnittlich erkrankt ein Erwachsener rund zwei- bis dreimal und ein Kleinkind bis zu dreizehnmal pro Jahr.

 

Während der Schwangerschaft ist die werdende Mutter auf Grund der Belastung des Immunsystems besonders gefährdet. Liegt ein Infekt bei Nichtschwangeren erst einmal vor, behandeln Mediziner normalerweise mit Medikamenten, deren Wirkstoffe (bspw. Acetylsalicylsäure, Zinkgluconat oder Iboprofen) den Infektionsherd eindämmen. Schwangeren raten Mediziner jedoch von einer medikamentösen Behandlung ab, da die Wirkstoffe mit dem Blut in den kindlichen Körper gelangen und dort zum Teil schwere Schäden anrichten. Ganz und gar Abstand nehmen sollten Schwangere von einer Selbstbehandlung, da die Nebenwirkungen nicht absehbar sind und mit einem Fachmann besprochen werden sollten.

Behandlung von Erkältungen mit Haumitteln

Wer ganz auf Medikamente verzichten möchte, kann an deren Stelle auf Hausmittel zurückgreifen. Generell sollten Sie bei einer Erkältung auch auf eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Flüssigkeit achten.
 
Schnupfen:

Anstelle eines Nasensprays kann eine Kochsalzlösung zur Behandlung der Schnupfensymptome zur Anwendung kommen. Die Wirkung der Kochsalzlösung ist der eines Nasensprays ungefähr gleich, denn beide lassen die Entzündung abschwellen. Die Kochsalzlösung trocknet die Nase jedoch nicht so extrem aus und ist darüber hinaus frei von chemischen Wirkstoffen. Wenn Sie sich eine Kochsalzlösung herstellen möchten, lösen Sie bitte einen gestrichenen Teelöffel normales Salz in einem halben Liter Wasser auf. Mit einer handelsüblichen Pipette, die Sie in jeder Apotheke erhalten, wird die Lösung in die Nase geträufelt und anschließend hochgezogen. Alternativ können Sie das Salzwasser auch in einem Topf erhitzen und den Dampf inhalieren. Ein solches Kopfdampfbad ist außer mit Salzwasser auch mit Pfefferminz- oder Latschenkiefernöl möglich. Bei einem hartnäckigen Schnupfen können Sie ferner auch eine Bestrahlung mit Rotlicht in Betracht ziehen.

Husten:
 

Ergebnisse, die Sie mit einem Hustensaft erzielen, können auf natürliche Art auch mit einem Zwiebelsirup erreichen werden – denn beide wirken antibakteriell und schleimlösend. Wenn Sie einen Zwiebelsirup herstellen möchten, sollten Sie eine große Zwiebel (ca. 200 Gramm) in sehr kleine Stücke schneiden und mit 50-60 Gramm Zucker vermengen. Lassen Sie den Sud daraufhin mehrere Stunden ziehen. Vom fertigen Zwiebelsirup können Sie am Tag vier bis fünf Teelöffel zu sich nehmen. Wie bei allen Erkältungssymptomen helfen darüber hinaus bei Husten auch Tees; insbesondere Thymian ist hierbei die erste Wahl.

Kratzen im Hals:

Anstelle von Lutschpastillen können Sie alternativ Salbeitee, Buttermilch oder Eukalyptus versuchen. Frischen Salbeitee können Sie selbst zubereiten, indem Sie sechs frisch gezupfte Blätter zerkleinern und mit rund 150 ml kochendem Wasser übergießen. Der Sud muss eine Viertelstunde ziehen, bevor er zum gurgeln (ein bis zwei Mal pro Stunde) genutzt werden kann. Einen ebenso lindernden Effekt erzielen Sie mit Buttermilch (oder durch lauwarmen Pfefferminztee mit Honig). Buttermilch sollte stets zimmerwarm sein und in kleinen Schlucken über den Tag verteilt getrunken werden. Eukalyptus hingegen eignet sich für ein Kopfdampfbad, wobei 15 Tropfen einer Tinktur aus der Apotheke in ca. einem Liter heißen Wassers aufgelöst und anschließend inhaliert werden. Achten Sie aber darauf, dass Sie eine natürliche Tinktur erhalten, bei der die Blätter von Reizstoffen befreit wurden.

Halsschmerzen:

Einer leichten Erkältung mit Halsschmerzen können Sie anstelle von Schmerzmitteln auch mit natürlichen Hausmitteln zu Leibe rücken. Bewährt haben sich unter anderem Wickel, bei denen Sie beispielsweise 200 Gramm lauwarmen Quark auf ein Tuch streichen, dieses mit der Quarkseite an den Hals drücken, mit einem zweiten Tuch fixieren und über Nacht einwirken lassen. Ferner helfen, wie auch bei den bereits angeführten Symptomen, diverse Tees. Zu bevorzugen wären hierbei Teesorten, die Salbei, Lindenblüte oder Fenchel beinhalten. Neben der beruhigenden Wirkung auf Halsschmerzen können diese ebenso Stress reduzieren.

 

Wenn Ihr noch mehr Hausmittel sucht, kann ich Euch auch die Seite www.alte-hausmittel.com empfehlen. Dort findet ihr viele weiterführende Informationen.

 

 

Röteln in der Schwangerschaft – Fragen und Antworten

Wie jede andere Erkrankung in der Schwangerschaft auch besitzen Röteln das Potential, die körperliche Verfassung der Mutter wie auch die des Kindes negativ zu beeinflussen. Was sich hinter einer Rötelnerkrankung verbirgt, wie Sie eine solche erkennen und welche Auswirkungen für die Schwangere und deren Kind bestehen, können Sie nachfolgend lesen.

 

Röteln- was sich hinter der Erkrankung verbirgt

Als Röteln bezeichnen Mediziner eine hochansteckende Infektionskrankheit (Viruserkrankung), die durch das Rötelnvirus, auch Rubella-Virus genannt, ausgelöst und übertragen wird. Menschen, die sich einmalig mit Rötelnviren infizieren, sind für ihr weiteres Leben gegen eine Neuerkrankung immunisiert. Spezifisch an Röteln ist, dass das Virus lediglich Menschen befällt und den Wirt normalerweise in jungen Jahren erreicht. Aus diesem Grund werden Röteln auch zu den Kinderkrankheiten gezählt. Frauen oder Mädchen, die bis zum Erreichen der Geschlechtsreife noch keine Erkrankung erlebt haben, sollten sich vorbeugend mit einer Lebendimpfung schützen, anderenfalls kann ein Rötelninfektion während einer Schwangerschaft die Gefahr einer Rötelnembryofetopathie bergen, die zu schweren Missbildungen beim Embryo oder zu Fehlgeburten führen kann.

Wie erkenne ich Röteln

Nach einer Ansteckung mit dem Rötelnvirus (per Tröpfcheninfektion) und einer Inkubationszeit von durchschnittlich zwei bis drei Wochen treten je nach Krankheitsverlauf charakterisierende Symptome auf. In den meisten Fällen ist die Akutphase (Ausbruchphase) durch das Erscheinen von kleinen, roten oder rosafarbenen, leicht erhabenen Flecken, die vornehmlich am Kopf sowie an den Armen und Beinen auftreten, gekennzeichnet. Im weiteren Verlauf der Krankheit können zudem Anzeichen wie Fieber, Kopfschmerzen, leichtes Husten sowie dicke Lymphdrüsen im Nacken und hinter den Ohren auftreten. Eine Übertragung der Viren ist bereits eine Woche vor dem Ausbruch der Erkrankung möglich und kann bis zu einer Woche nach Abklingen des typischen Hautausschlags erfolgen.

Auswirkungen der Rötelnerkrankung auf die Schwangerschaft
 

Rötelninfektionen sind speziell in den ersten Wochen der Schwangerschaft von besonderer Gefahr, da sie das Kind in seiner essentiellen Entwicklungsphase hindern und Auswirkungen wie Herzfehler, Schädigungen in der Entwicklung der Sinnesorgane (Blindheit, Taubheit) sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung des Gehirns mit schwerwiegenden geistigen und kognitiven Folgen nach sich ziehen können. Ferner ist wahrscheinlich, dass neben den aufgeführten Folgen ein niedriges Geburtsgewicht, ein vergleichsweise geringer Kopfumfang, eine Blutungsneigung des Kindes, Gehirnhautentzündungen, Leberentzündungen, Vergrößerungen von Leber und Milz oder Herzmuskelentzündungen entstehen.

Auf Grund der schweren Folgen einer Rötelnerkrankung gehört ein entsprechendes Screening nach dem Virus zu jeder Schwangerschaftsvorsorge. Im Rahmen dieser wird das Blut hinsichtlich eines Schutzwertes (Titer = Gehalt an Antikörpern gegen Röteln) untersucht. Liegt der Wert unterhalb einer festgesetzten Grenze von 1:8, kann der Kontakt mit dem Rötelnvirus für das Ungeborene gefährlich werden. Medizinern raten Schwangeren daraufhin, eine Rötelnimmunisierung mittels Immunoglobulinen (Antikörpern) durchführen zu lassen. Die Kosten des Röteln-Tests trägt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei Mitgliedern einer privaten Krankenkasse ist die Kostenübernahme abhängig vom geschlossenen Vertrag.

Welche Behandlungsmethoden gibt es?

Genaugenommen ist es nicht möglich, die Ursache der Rötelnerkrankung nach Ausbruch der Krankheit zu behandeln. Eine Therapie der Symptome ist hingegen jederzeit möglich und sollte sich auf die Nutzung fiebersenkender Mittel oder entzündungshemmender Schmerzmittel konzentrieren.

Insbesondere bei Schwangeren sollte eine schnelle medizinische Reaktion erfolgen. Die einzige Option der Behandlung besteht derzeit in die Durchführung einer passiven Impfung mit spezifischen Immunglobulinen, die innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden nach dem Kontakt mit dem Röteln-Virus erfolgen muss und keineswegs sicher vor einer Infektion schützt. Generell gilt, dass bei einer Infektion während der Schwangerschaft das Fehlbildungsrisiko des Kindes entscheidend vom Infektionszeitpunkt abhängt; während vor Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche das Risiko einer Rötelnembryofetopathie mit schwerwiegenden Folgen hoch ist, sinkt es in den folgenden Wochen drastisch ab. Normalerweise tragen Kinder bei Infektionen nach der 12. Schwangerschaftswoche meist nur Hörschäden davon.

Kann ich mich vorsorglich Impfen lassen?

Eine Impfung gegen Röteln ist jederzeit mit einem MMR-Impfstoff (Masern, Mumps, Röteln) und unter optionaler ärztlicher Aufsicht möglich. Durch eine entsprechende Impfung wird der Patient mit einer 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Leben lang immunisiert. Eine Wiederholungsimpfung sollte frühestens einen Monat nach der ersten Impfung erfolgen um die Impflücke der verbleibenden 5 Prozent zu schließen. In Folge der Impfung können Symptome wie Fieber, Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle auftreten.

Insbesondere Frauen, die eine Familie gründen möchten, sollten über eine präventive Immunisierung nachdenken. Im Falle der Entscheidung für eine Impfung ist der Termin mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu setzen. Denn laut ständiger Impfkommission (STIKO) können Folgewirkungen für Mutter und Kind bei Einhaltung der Frist nahezu vollständig ausgeschlossen werden.

 

 

Die Elternzeit
 
Als Elternzeit bezeichnet die Rechtsprechung den Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach der Geburt des Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt wird. Einen Anspruch auf Freistellung genießen alle abhängig Beschäftigten (nicht selbständige) Eltern.
 

Read More: Die Elternzeit - was Sie wissen sollten

 

Kindesunterhalt

Wenn die elterliche Beziehung nicht mehr zu halten ist, rückt das gemeinsame Kind und dessen zukünftige finanzielle Versorgung in den Mittelpunkt der Geschehnisse. Denn grundsätzlich entsteht bei einer Trennung der Eltern die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern. Die entsprechenden Ansprüche auf Unterhaltszahlung sind gesetzlich geregelt und können dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entnommen werden. Da sich Gesetzestexte oft nur mühsam lesen lassen und ein gewisser Spielraum zur Interpretation besteht, finden Sie nachfolgen die wichtigsten Regelung inhaltlich zusammengefasst.

Wer ist Anspruchsberechtigt?

Ein Anspruch auf Unterhalt entsteht immer dann, wenn das im Haushalt lebende Kind nicht selbstständig in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dementsprechend wird das gemeinsame Kind als Anspruchsberechtigter betitelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nach minderjährigen und volljährigen anspruchsberechtigten Kindern. Ein Kind, das bereits Ansprüche auf finanzielle Zuwendung von einem anderen Elternteil oder einem verstorbenen Stiefelternteil (sogenannte Waisenbezüge) gelten macht, kann keinen weiteren Unterhaltsanspruch erheben. Darüber hinaus wird ein gesetzlicher Grundsatz herangezogen, der besagt, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung schuldet und der andere Elternteil einen monatlichen Geldbeitrag, den so genannten Barunterhalt, leisten muss.

Umfang der Unterhaltsleistung

Bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes orientieren sich Gerichte an der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Diese weist für den Barunterhaltspflichtigen feste Beträge in Anhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen aus. Dem Barunterhaltspflichtigen muss jedoch ein so genannter Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleibt) zur Verfügung stehen. Dieser beträgt zum aktuellen Stand (01.01.2013) 800 Euro für nicht Erwerbstätige und 1000 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Den Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Übrigen hier.

Anmerkung zur Tabelle: Lassen Sie sich durch den übersichtlichen Aufbau nicht täuschen. Zwar wirkt die Handhabung auf den ersten Blick recht einfach, doch müssen eine Reihe an Besonderheiten beachten werden. Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich bei der Berechnung des Kindesunterhaltes anwaltlich beraten.
 

Einkünfte, die das Kind gesondert erwirtschaftet, werden darüber hinaus bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltes zum Teil mit angerechnet. Bei minderjährigen Kindern werden Einkünfte (bsp. Ferienjobs) normalerweise nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. Eine Ausbildungsvergütung hingegen wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig mit den Kindesunterhalt verrechnet. Bei volljährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen vollständig auf den Kindesunterhalt angerechnet. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Dauer der Unterhaltsleistung

Die Pflicht zur Unterhaltsleistung besteht generell für jedes Kind, dass das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet hat. Ab einem Alter von 18 Jahren entfällt gemäß §1606 Abs.3 S.2 BGB der Betreuungsunterhalt. Ein Anspruch auf Barunterhalt kann weiterhin bestehen, jedoch nur, wenn alle drei nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
 
- das Kind befindet sich in einer Schulausbildung und
- das Kind wohnt noch zu Hause und
- das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kinder, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Zu beachten ist jedoch, dass das volljährige Kind seine Ansprüche fortan selbst durchsetzen muss. Dementsprechend wird das Unterhaltsgeld fortan auf das Konto des Kindes überwiesen, auch wenn ein Elternteil das Unterhaltsgeld dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigt.

Abweichend davon kann ein weiterer Anspruch auch nach dem 21. Lebensjahr bestehen, wenn das Kind nach Abitur und Lehre ein zusätzliches Studium anhängt. In solchen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind. Generell haben Kinder jedoch nur so lange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie "eine eigene Lebensstellung" erreichen, also auf eigenen Füßen stehen.

 

 

Steuerliche Entlastung für Eltern

Durch die Schwangerschaft erwachsen der werdenden Mutter beziehungsweise dem werdenden Vater zukünftig höhere finanzielle Belastungen. Um die Belastung im Vergleich zu kinderlosen Paaren auszugleichen, hat der Staat für Eltern steuerliche Vorteile geschaffen. Von besonderem Interesse für kindererziehende Paare/alleinstehende sind dabei der Steuerfreibetrag für Kinder und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerfreibeträge für Kinder

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen der steuerlichen Freibeträge für Kinder. Die Regelungen besagen, dass Freibeträge für Kinder grundsätzlich dazu dienen, dass Existenzminimum des jeweiligen Kindes bis zu einem Alter von 25 Jahren zu sichern. Diese Grundsicherung kann einerseits durch die Auszahlung des Kindergeldes erfolgen oder anderseits durch Inanspruchnahme eines Freibetrages geschehen. Welche Regelung für das Ehepaar günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anhand einer so genannten Günstigkeitsprüfung.

Welche Freibeträge für Kinder zur Anwendung kommen ist abhängig vom sächlichen Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) und anderseits vom zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Als sächliches Existenzminimum ist dabei der Betrag zu verstehen, der für den Lebensunterhalt des Kindes (beispielsweise Nahrung, Kleidung, usw.) benötigt wird. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt zum aktuellen Stand (2013) 4.368 Euro pro Jahr und Kind. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird mit 2.640 Euro pro Jahr und Kind definiert.
 
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die Freibeträge zusammengerechnet und per Günstigkeitsprüfung mit dem Kindergeld verglichen. Bei verheirateten Eltern, die zusammen verlangt sind, wird die Höhe anerkennbaren Freibeträge für Kinder auf insgesamt 7.008 Euro pro Jahr begrenzt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird bei jedem Elternteil ein Betrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt.
 
Altersgrenzen

Wie eingangs angesprochen, schafft die gesetzliche Grundlage die Möglichkeit, Freibeträge und/oder Kindergeld bis zu einem Kindesalter von 25 Jahren zu beziehen. Generell sieht der Gesetzgeber vor, dass zunächst nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Abweichend davon entsteht aber auch ein Anspruch:
 

- wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland als arbeitsuchend gemeldet ist
- wenn das Kind über 18 Jahre ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung (Ausbildung, Studium) begleitet, sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienstes befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnt oder fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst bestreitet, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet oder sich als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet
- oder wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wobei die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss

Entlastung für Alleinerziehende

Insbesondere für alleinerziehende Väter und Mütter entstehen vergleichsweise hohe finanzielle Belastungen. Analog dem Ehepaar können auch Alleinerziehende steuerliche Entlastungen erhalten. Der dafür bereitgestellte Entlastungsbetrag beträgt zum aktuellen Stand (2013) 1.308 Euro pro Jahr. Voraussetzung für den Erhalt des Betrages ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das der oder die Alleinerziehende Kindergeld beziehungsweise ein Freibetrag für Kinder zusteht. Darüber hinaus muss der oder die Alleinerziehende auch alleinstehend sein. Wird der Anspruch anerkannt, ist der Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II zu berücksichtigen.

 

Was bedeutet Namensrecht

Unter dem Namensrecht fasst der Gesetzgeber alle Vorschriften zusammen, die den Erhalt eines Namens und der Führung dessen betreffen. Das Namensrecht umfasst dabei alle gesetzlichen Vorschriften, die das "das Recht auf einen Namen" (bürgerliche oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung) beinhalten, oder mit „Rechten aus einem Namen" (für natürliche oder juristische Personen) zusammenstehen. Das Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt verschiedenen Regelungen, die insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch festgesetzt wurden.
 
Welchen Familiennamen erhält das Kind?

Seit dem 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Eltern können auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Familiennamen für Ihr Kind bestimmen, der nach § 1355 BGB als amtlicher „Ehename“ gilt.
 
Haben Eltern keinen Ehenamen definiert, ergeben sich in der Praxis folgende Konstellationen:

Die Eltern sind miteinander verheiratet

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), sieht der Gesetzgeber vor, dass auch das Kind diesen Namen erhält. Führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhält. Die festgelegte Bestimmung gilt fortfolgend auch für weitere Kinder.
 
Nicht zulässig ist, dem Kind einen zusammengesetzten Doppelnamen beider Elternteile zu erteilen. Sollten sich die Elternteile wider erwarten nicht auf einen Namen einigen können, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet

Erwächst der Mutter ein alleiniges elterliches Sorgerecht für das Kind, wird das Neugeborene den Familiennamen tragen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Möglich ist jedoch, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erhält. Die Bedingung dafür ist einerseits ein entsprechender Wunsch der Mutter und andererseits eine Einwilligung des Vaters. Steht die Sorge für das Kind hingegen beiden Elternteilen gemeinsam zu, müssen sie auch gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhält.
 
Die Eltern heiraten nach der Geburt

Wurde dem Kind bereits zur Beurkundung der Geburt der Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsname übertragen, kann dieser nachträglich geändert werden. Notwendig hierfür ist entweder eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB durch das Jugendamt oder eine nachträgliche Eheschließung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Welche Fristen sind zu beachten?
 

Die Entscheidung über den Familiennamen des Kindes ist innerhalb eines Monats nach der Geburt zu treffen. Läuft die die Frist ab, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht automatisch einem Elternteil. Heiraten die Elternteile erst nach der Geburt, ist es möglich, den Geburtsnamen des Kindes binnen drei Monaten nach der Geburt per Antrag neu zu bestimmen.
 
Was ist beim Vornamen zu beachten

Generell gilt, dass als Vornamen alle Bezeichnungen in Betracht kommen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Der Vorname des Neugeborenen legt der Vater und/oder die Mutter fest und gibt ihn dem Standesamt bekannt. Hierbei ist zu beachten, dass die Anmeldung fristgerecht, also innerhalb eines Monats nach der Geburt, dem zuständigen Standesamt vorliegt (§ 21 a Personenstandsgesetz).
 
Der Name selbst kann aus einem oder mehreren Vornamen und dem Familiennamen (Nachnamen) bestehen, wobei die Anzahl der Vornamen per Gesetz nicht eindeutig feststeht (3 oder 4 sind noch möglich, 10 aber sicher zu viel). Darüber hinaus darf ein Vorname aus nicht mehr als 28 Zeichen bestehen.
 
Besitzt eine Person mehrere Vornamen, müssen die Eltern einen Rufname aus einer der Namen bestimmen. Der einmal bestimmte Rufname ist keine endgültige Entscheidung und kann im Nachhinein geändert werden. Zu beachten gilt es darüber hinaus, dass zwei Vornamen, die per Bindestrich verbunden wurden, als ein Name gelten. Auch müssen zu offiziellen Anlässen oder im offiziellen Schriftverkehr alle Vornamen angegeben werden. Ist der Vorname erst einmal beim Standesamt beurkundet, gilt das Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt.

Weitere Fälle

Einbenennung
 
Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (sogenanntes Stiefelternteil) durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB). Bedingung hierfür ist, dass das Kind in den gemeinsamen Hausstand aufgenommen wurde. Darüber hinaus wird es notwendig, dass der andere leibliche Elternteil der Einbenennung zustimmt, sofern er ein Sorgerecht begleitet oder das Kind seinen Namen führt. Zudem bedarf es auch der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.

Im Rahmen der Einbenennung ist es möglich, einen Doppelname zu bildet. Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich bindend und auch dann nicht mehr widerrufbar, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.

Vaterschaftsanfechtung
 
Trägt das Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen, erhält das Kind nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft, auf Antrag des Mannes oder nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat den Namen der Mutter (den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte). Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann eine solche Erklärung zudem nur höchstpersönlich abgeben.

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