Bürokratische Hürden - Was Sie vor und nach der Geburt beantragen müssen


Bürokratische Hürden - Was Sie vor und nach der Geburt beantragen müssen

 

Wenn sich Schwangere etwas wünschen, dann ist es wohl eine möglichst sorgen- und stressfreie Zeit der Schwangerschaft. Auf Grund dessen bereiten sich die meisten werdenden Mütter schon während der Schwangerschaft auf den Tag "X" vor. Neben der Baby-Erstausstattung, der Einrichtung des Kinderzimmers, der Planung von Vorsorgeterminen oder der Findung einer geeigneten Hebamme, muss aber auch eine Vielzahl von Formalitäten in die Wege geleitet werden. Damit Sie den Durchblick im Bürokratie-Dschungel behalten, sollen die folgenden Anmerkungen Ihnen einen Anhaltspunkt bieten.
 

1. Beantragen der Elternzeit

Wenn Sie berufstätig sind, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig einen Antrag auf Elternzeit vorlegen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden und sich inhaltlich mit der Planung der ersten 24 Monate der Elternzeit befassen. So müssen Sie im Antrag beispielsweise angeben, ob Sie eine Arbeit in Teilzeit nach der Geburt wünschen, wie hoch die gewünschte Stundenzahl werden soll oder in welchem Zeitraum die genauen Arbeitszeiten liegen. Wenn Sie den Antrag vollständig ausgefüllt haben, muss der Arbeitgeber diesen prüfen. In jedem Fall ist eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarungen sinnvoll. Übrigens: Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen werden.

2. Gemeinsames Sorgerecht

Entgegen vielerlei Aussagen ist ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind nicht selbstverständlich. Für Sie bedeutet dies: Liegt keine Ehe vor und wurde vor der Geburt keine Sorgerechtserklärung abgegeben, wird die Mutter nach der Geburt automatisch das alleinige Sorgerecht erhalten. Damit beide Partner das Sorgerecht erlangen, müssen Sie dieses vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkunden lassen.

3. Anerkennung der Vaterschaft
 

Gemäß dem Bürgerlichem Gesetzbuch ist ein Mann Vater eines Kindes, wenn dieser a.) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, b.) die Vaterschaft anerkannt hat oder c.) die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Sollten Sie mit ihrem Partner also in "wilder Ehe" leben und bis zur Geburt keine Hochzeit planen, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Ihrer Zustimmung anerkennen lassen. Er benötigt hierfür seine Abstammungs- oder Geburtsurkunde, die er je nachdem kostenlos beim Standesamt/Jugendamt einholen oder kostenpflichtig beim Amtsgericht/Notar Gebühren verlangen kann.

4. Anmeldung zur Geburt

Egal ob Sie die Geburt in der Klinik, im Geburtshaus oder in den eigenen vier Wänden planen, eine Anmeldung in der entsprechenden Einrichtung oder bei einer kompetenten Hebamme (Fall Hausgeburt) muss rechtzeitig vorliegen. Rechtzeitig bedeutet, dass Sie die Anmeldung spätestens zwischen der 33. und 36. Schwangerschaftswoche einreichen müssen. Nach der Anmeldung haben Sie dann die Möglichkeit, sich ausführlich mit Ihrer Hebamme zu beraten oder einen Termin im Kreißsaal zur Vorabbesichtigung und Fragestellung wahrzunehmen. Beachten Sie aber, dass nur bei störungsfrei verlaufenden Schwangerschaften ohne zu erwartende Komplikationen während der Geburt eine Hausgeburt zu empfehlen ist.

Ist das Baby da, geht es mit den Formalitäten und Amtsgängen weiter. Die nachfolgenden bürokratischen Schritte müssen Sie dabei beachten:

5. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Je nach Verfahrensplan des zuständigen Standesamts informiert dieses das Einwohnermeldeamt oder auch nicht. Aus diesem Grund sollten Sie entweder telefonisch nachfragen oder bei einem persönlichen Besuch feststellen, ob der neue Erdenbürger angemeldet wurde. Wenn Sie vor Ort sind, können Sie Ihr Kind gleich in die Steuerkarte eintragen lassen. Der Besuch bei der Behörde sollte im Übrigen so schnell wie möglich nach der Geburt stattfinden, da sich bei Arbeitnehmern das Nettogehalt deutlich erhöht.

6. Anmeldung des Kindes beim Standesamt

Binnen der ersten Woche nach der Geburt muss die Anmeldung des Kindes beim Standesamt erfolgen. Damit Sie die benötigte Geburtsurkunde erhalten, müssen Sie bei der Beantragung folgende Dokumente einreichen:

- Einen gültigen Personalausweis der Mutter (ggf. auch des Vaters)
- Eine ärztliche Bescheinigung oder ein Gutachten der Hebamme über die Geburt
- Bei bestehender Ehe müssen das Familienbuch bzw. die Geburtsurkunde der Mutter (evtl. des Vaters) vorgelegt werden
- Bei ledigen Eltern muss die Geburtsurkunde der Mutter, die Vaterschaftsanerkennung (bei Bedarf) oder eine Sorgerechtserklärung des Vaters abgegeben werden

7. Angabe des Familiennamens

Haben Sie sich für ein gemeinsames Sorgerecht entschieden und tragen Sie unterschiedliche Familiennamen, muss spätestens einen Monat nach der Geburt der gewünschte Familienname des Babys beim Standesamt hinterlegt werden. Bei vorliegendem alleinigen Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen.


8. Kindergeld und Elterngeld beantragen

Da das Elterngeld lediglich 3 Monate rückwirkend bezahlt wird, sollten Sie dieses gleich nach der Geburt beantragen. Ebenso sollten Sie mit dem Antrag auf Kindergeld verfahren. Warten Sie nicht zu lange, da das Amt auch in diesem Fall nur sechs Monate rückwirkend zahlt. Die jeweiligen Anträge sind bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt einzureichen.

 
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